Hinweisgeberschutzgesetz

Sehr geehrte Mitarbeitende,
an dieser Stelle informieren wir Sie über die Meldestelle (§ 12 HinSchG) nach dem
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Über diese Meldestelle haben unsere Beschäftigten die
Möglichkeit, Hinweise zu bestimmten rechtlich relevanten Themen (§ 2 HinSchG) einer  Vertrauensperson zukommen zu lassen (§ 8 HinSchG).

Kurz gesagt: Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)? „Im Unternehmen soll eine geschützte Möglichkeit bestehen, Hinweise auf Missstände abzugeben, ohne dadurch benachteiligt zu werden. Sofern ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin als „Whistleblower/in“ nach Abgabe eines Hinweises berufliche Nachteile erfährt, sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr und Schadensersatz vor. Es wäre dann zu beweisen, dass die Benachteiligung nicht auf der Meldung beruhte. Wer allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen
meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss selbst für einen dadurch entstandenen Schaden aufkommen.“

Wer ist ein Hinweisgeber? Ein Hinweisgeber im Sinne des deutschen Rechts, bzw. ein Whistleblower - wie es in der entsprechenden europarechtlichen Richtlinie heißt – sind Menschen, die dem Unternehmen helfen möchten, Probleme frühzeitig selbst zu erkennen und zu lösen.
 

Was ist ein Hinweis?

Unter einem Hinweis nach dem HinSchG versteht man Informationen über begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen zum Beispiel Strafrecht, bußgeldbewehrte Tatbestände zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit, Schutzgesetze für Beschäftigte, bestimmte wirtschaftsrechtliche Tatbestände, Umwelt- und Datenschutzvorschriften (vollständiger Katalog des sachlichen Anwendungsbereichs in § 2 HinSchG). 

Unser Ziel beim Hinweisgeberschutz Dem DRK-Kreisverband Steinfurt e.V. ist eine vertrauensvolle Kommunikation und ein wohlwollender gegenseitiger Umgang mit Ihnen als Mitarbeiter*innen, als auf höchster Ebene handelnden Personen, sehr wichtig.
 

Dies gilt insbesondere auch im Bereich Hinweisgeberschutz. Mit dem vertraulichen Hinweisgeberschutzsystem verfolgen wir unser Anliegen, die Unternehmenskultur zu fördern und Ihnen als Mitarbeiter*in als insofern wichtigem Teil innerhalb unseres Unternehmens eine Mitwirkungsmöglichkeit zu geben, um auch „heikle Informationen und Anliegen“ an uns weiterzureichen, ohne dass dies auf Sie persönlich zurückgeführt werden kann.

Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Informationen, die Sie uns über das Hinweisgeberschutzsystem zukommen lassen, nicht zu Nachteilen für Sie führen können. Wir werden uns mit Sachverhalten, die uns auf diesem Wege erreichen, gewissenhaft auseinandersetzen, diese bewerten und angemessen darauf reagieren.
 

Unsere Meldestelle für Hinweise nach dem HinSchG

Hinweisgeber*innen haben es in der Hand, selbst zu entscheiden, ob gemeldete Informationen und Sachverhalte unter Nennung des Namens oder anonym an die Unternehmensleitung weitergegeben werden. Wir arbeiten dabei vertrauensvoll mit der DRK-Landesverband Westfalen-Lippe Betriebswirtschaftliche Beratungs- und Service GmbH zusammen. 

So ist jederzeit sichergestellt, dass Hinweise nicht nur vertraulich behandelt, sondern auch professionell entgegengenommen und dokumentiert werden. Hinweisgeber*innen erhalten schnellstmöglich eine Rückmeldung, wie das Thema weiter behandelt wurde, wobei diese Rückmeldung nicht zwingend Details zum konkreten Umgang mit dem Fall beinhalten muss (§ 17 III HinSchG).

 

Für die Kommunikation im Bereich Hinweisgeberschutz stehen Ihnen folgende Kommunikationskanäle zur Verfügung:

E-Mail-Adresse: 
compliance@drk-bbs.de oder michael.katzer@drk-kv-steinfurt.de
Alle E-Mail-Empfänger haben sich zur Verschwiegenheit verpflichtet!